Dient der kantonalen, regionalen und überregionalen kinder- und jugendmedizinischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG); trägt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Lehre und Forschung bei; erbringt im Rahmen von Leistungsaufträgen gemeinwirtschaftliche Leistungen; kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird.
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