Trägt dazu bei, eine wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Spitalversorgung zu gewährleisten. Dient der kantonalen, regionalen und überregionalen medizinischen Versorgung im Rahmen der Leistungsaufträge gemäss dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG). Trägt im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Hochschulen zur Forschung und Lehre bei. Erbringt bedarfsgerecht gemeinwirtschaftliche Leistungen. Kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung der staatlichen Leistungsaufträge nicht beeinträchtigt wird. Kann Kooperationen eingehen, Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen.
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