Das Einzelunternehmen bezweckt das Führen eines Gastgewerbebetriebes, die Beratung und das Erbringen von Dienstleistungen für das Gastgewerbe sowie den Handel mit Waren aus dem Gastronomiebereich. Das Einzelunternehmen kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck des Einzelunternehmens zu fördern oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.
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