Förderung des Gesundheitswesens, insbesondere Durchführung des Schadenversicherungsgeschäftes (Versicherungszweige B1 und B2) nach Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG); die Gesellschaft kann ihren Versicherten Versicherungsverträge anderer Versicherer vermitteln, Regionalstellen errichten, sich Organisationen anschliessen, solche gründen, übernehmen oder veräussern, Bestrebungen zur Schadensverhütung im Bereich von Krankheit, Unfall, Invalidität und Tod unterstützen und sich an der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung gemäss Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20.03.1981 (UVG) beteiligen.
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