Führung einer Bauunternehmung. Die Gesellschaft ist berechtigt, über den Betrieb der Bauunternehmung hinaus Bauarbeiten aller Art auszuführen oder ausführen zu lassen, namentlich als Generalunternehmerin tätig zu sein. Sie kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmungen beteiligen. Die Gesellschaft ist berechtigt, im In- und Ausland Grundeigentum zu erwerben, zu belasten, zu veräussern und zu verwalten.
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