Gewährung finanzieller Beiträge für wohltätige, gemeinnützige, wissenschaftliche, erzieherische oder künstlerische Bestrebungen. Die Empfänger der Leistungen sollen die Voraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 lit. 1 des basellandschaftlichen Steuergesetzes vom 07.02.1974 erfüllen.
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